Die Sächsische Zeitung berichtete in zwei Artikeln über ein Verfahren im Zusammenhang mit dem 13. Februar 2012.
Am Beispiel der beiden Artikel soll untersucht werden, wie ein Journalist durch das Einordnen von Informationen in einen Deutungsrahmen die Meinung der Leser beeinflussen kann. Diese Untersuchung ist unabhängig vom Gegenstand der beiden Artikel.
Beide Artikel waren nicht als Kommentar gekennzeichnet. Über dem zweiten Artikel steht: »Bericht aus dem Gerichtssaal«. Für die folgende Untersuchung soll gelten: Wenn ein Bericht über eine Verhandlung bestimmte Merkmale aufweist, kann er als parteiisch bewertet werden. Diese drei Merkmale sind:
- Die Handlungen oder Äußerungen einer Seite werden überwiegend negativ dargestellt.
- Die Sicht einer Seite wird (nahezu) vollständig weggelassen. Das
Prinzip »audiatur et altera pars« (»Man höre auch die andere Seite«) wird verletzt.
- Eine Seite wird überwiegend positiv dargestellt. Ihre Aussagen und Wertungen werden übernommen.
An dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dresden sind offenbar folgende Seiten beteiligt:
- Thomas P. ist ein Mann aus Thüringen, gegen den wegen einer Aktion auf dem Heidefriedhof ein Bußgeld verhängt wurde. Er wird durch seine Verteidigerin vor Gericht vertreten.
- Eine (ungenannte) Behörde: Sie hat das Bußgeld verhängt und den
Bescheid vermutlich auch begründet.
- Die Polizei: Sie hat die Aktion auf dem Heidefriedhof beendet und die Personalien der Beteiligten aufgenommen.
Untersuchung des ersten Artikels
Durch die Wortwahl in der Überschrift und in der Zusammenfassung des ersten Artikels wird das Geschehen in einen Deutungsrahmen eingeordnet:
Teures Knöllchen nach Protest am 13. Februar
Für ein Protestplakat auf dem Heidefriedhof soll ein Antifa-Aktivist 150 Euro zahlen. Er will die Strafe jedoch nicht akzeptieren.
Die Bezeichnung als »Antifa-Aktivist« soll Thomas P. positiv darstellen: Ein »Aktivist« ist selbstlos für eine gute Sache tätig. Die anderen drei Männer werden im Artikel als »Mitstreiter« des Aktivisten bezeichnet. Auch der Begriff »Mitstreiter« ist positiv besetzt.
Der Gegenstand des Verfahrens wird in seltsam widersprüchlicher Weise beschrieben: erst als »Knöllchen« und dann als »Strafe«. Das kann ein Zeichen für Unsicherheit in der Wortwahl sein. Es kann auch eine Absicht dahinter stecken.
Das Wort »Knöllchen« im Titel des Artikels stammt aus der Umgangssprache. Es wird in der Regel verharmlosend eingesetzt. In der Zusammenfassung des ersten Artikels wird das »Knöllchen« zur »Strafe«. Die »Strafe« hat in der Umgangssprache nicht die selbe Bedeutung wie das »Knöllchen«.
In der Überschrift und in der hervorgehobenen Zusammenfassung des Artikels soll vermittelt werden, dass der Aktivist für ein Protestplakat mit einer Meinungsäußerung 150 Euro bezahlen soll. Damit ist der Deutungsrahmen gezimmert: Es gibt einen guten Aktivisten, den jemand bestrafen will. Der Aktivist wehrt sich.
Der Aktivist und seine Verteidigerin kommen in der Sache ausführlich zu Wort. Die Begründung der Behörde, die das Bußgeld verhängt hat, kommt dagegen weder im ersten noch im zweiten Artikel zur Sprache. Die Behörde wird nicht einmal benannt. Warum erfährt der Leser darüber nichts?
Der Autor schreibt im erste Absatz über den »Aktivisten«:
Thomas P. (43) aus Erfurt ist in der Thüringer Antifa und hat daher häufiger in Sachsen zu tun. Ihn stört, wie Dresden mit dem Gedenken am 13. Februar umgeht, etwa am Heidefriedhof.
Hier stellt sich sofort die Frage: Warum hat ein »Aktivist« aus der »Thüringer Antifa« häufiger in Sachsen zu tun? Was bedeutet in diesem Zusammenhang das Wort »daher«?
Die Reaktion der Polizei wird durch geschickte Wortwahl negativ dargestellt. Im ersten Artikel steht (Hervorhebung von mir):
Sofort war die Polizei da, drängte die vier ins Abseits und verstellte die Sicht.
Für die Wendung »jemanden ins Abseits drängen« ist mir keine positive Bedeutung bekannt. Diese Formulierung ergibt nur aus Sicht des »Aktivisten« Sinn: Man hat sie ins Abseits gedrängt.
Innerhalb des Deutungsrahmens soll bei den Lesern folgender Eindruck entstehen: Ein Aktivist und seine drei Mitstreiter wollten ihre Meinung kundtun. Sie wurden ins Abseits gedrängt und an ihrer positiven Aktivität gehindert.
Untersuchung des zweiten Artikels
Der Deutungsrahmen wird am 10.11.2012 im zweiten Artikel noch verstärkt. Die »Sächsische Zeitung« bezeichnet das Gedenken an die Opfer des 13. Februar in ihrer gedruckten Ausgabe nunmehr als Gedenk-Kult. Sie macht sich also eine Wertung der Gegner des Gedenkens zu eigen.

Ausriss: Sächsische Zeitung.
In der Online-Ausgabe des Artikels wird der Titel einen Tag später stillschweigend geändert. Dort heißt es nun:
Kritik am Gedenken: 150 Euro Strafe
Beide Versionen der Überschrift sind parteilich. Beim Leser soll der Eindruck entstehen, dass eine Kritik am Gedenken mit 150 Euro Strafe belegt wird. In Wahrheit hat der Richter das Bußgeld aber nicht für Kritik, sondern für eine unangemessene Art des Protestes verhängt.
Auch im zweiten Artikel wird der Protagonist wieder als »Antifa-Aktivist« bezeichnet und die Reaktion der Polizei wird ein zweites Mal als »abdrängen« gewertet:
Die Polizei war sofort da, drängte das Quartett ab, stellte sich zu einem Sichtschutz auf. Während seine Kumpels das Dresdner Bußgeld von 150 Euro gezahlten, zog P. vors Amtsgericht Dresden.
Im ersten Artikel waren es »Mitstreiter«, im zweiten Artikel sind es »Kumpels«. Durch die Wortwahl »Kumpels« wird die Gruppe wiederum positiv dargestellt. Man darf die Frage stellen: Macht sich der Autor zum Mitstreiter (Kumpel) der Aktivisten – oder berichtet er unabhängig und neutral?
Fazit nach der Untersuchung beider Artikel
Die beiden Artikel weisen drei Merkmale eines parteiischen (subjektiv eingefärbten) Berichts auf.
- Die Handlungen oder Äußerungen einer Seite werden überwiegend negativ dargestellt: Hier ist es das Handeln der Polizei.
- Die Sicht einer Seite wird (nahezu) vollständig weggelassen: Es ist die Sicht der Behörde, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat.
- Eine Seite wird positiv dargestellt. Ihren Aussagen und Wertungen wird Raum gegeben. Das ist in diesem Fall die Sicht des »Aktivisten«, seiner »Kumpels« und seiner Verteidigerin.