Adventskalender [3]: Hassrede von allen Seiten

Die Einordnung einer Äußerung als »Hass« ist also i. d. R. subjektiv. Als »Hassrede« kann eine Äußerung definiert werden, die in der Allgemeinheit Ablehnung und Entrüstung hervorruft, weil soziale Normen verletzt wurden. Die rechtliche Bewertung einer Äußerung als legal oder illegal kann mehrere Gerichtsinstanzen beschäftigen. Das Bundesverfassungsgericht hat im August 2016 geurteilt (BVerfG 2016):

»Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Vielmehr darf Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen. Einen Sonderfall bilden herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.

In diesen Fällen ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden.«

Aus dem weiteren Text der Urteilsbegründung geht hervor, dass die Gerichte sehr sorgfältig zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Meinungsfreiheit abwägen müssen, bevor sie eine Äußerung als rechtswidrige Schmähkritik einstufen. Das erscheint klug und weitsichtig:

Es wird immer polarisierende und umstrittene Äußerungen geben. Wenn Grundrechte miteinander kollidieren, hat das Bundesverfassungsgericht bisher meist im Sinne der Meinungsfreiheit geurteilt.

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